Änderungen an einem Zuhause, das dir nicht gehört
Das Recht, Änderungen zu beantragen
Ein wesentlicher Aspekt der niederländischen Sozialpolitik besteht darin sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen weiterhin selbstständig leben können. Dieses Prinzip erstreckt sich auch auf den Mietmarkt. Unter dem Sozialhilfegesetz (Wmo) haben Mieter das Recht, notwendige Anpassungen an ihrer Mietwohnung zu beantragen und vorzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um kosmetische Änderungen; es sind funktionale Anpassungen, die notwendig sind, um eine Behinderung zu berücksichtigen, wie z. B. eine barrierefreie Dusche zu installieren, Türöffnungen für einen Rollstuhl zu verbreitern oder einen Treppenlift hinzuzufügen. Ein Vermieter darf solchen wesentlichen Anpassungen nicht unangemessen verweigern. Obwohl das Eigentum dem Vermieter gehört, hat das Recht des Mieters auf ein sicheres und barrierefreies Zuhause oft Vorrang vor dem Wunsch des Vermieters, die Immobilie in ihrem ursprünglichen Zustand zu belassen. Dieses Recht ist ein mächtiges Instrument für Mieter, doch die Durchführung des Prozesses erfordert eine Koordination zwischen Mieter, Vermieter und der Gemeinde.
Wer bezahlt was? Der Wmo-Rahmen
Die finanzielle Seite der Wohnungsanpassungen wird in der Regel von der Gemeinde durch die Wmo übernommen. Ein Mieter, der Anpassungen benötigt, zahlt diese in der Regel nicht aus eigener Tasche. Stattdessen beantragen sie beim Wmo-Amt ihrer lokalen Gemeinde. Die Gemeinde wird die Situation des Mieters prüfen und, falls der Antrag genehmigt wird, die notwendigen Änderungen finanzieren. Dies ist ein entscheidender Punkt: Die finanzielle Last fällt nicht auf den Vermieter. Der Vermieter und der Mieter müssen sich jedoch über die Einzelheiten der Arbeiten einigen. Außerdem müssen sie sich darauf einigen, was am Ende des Mietverhältnisses passiert. In einigen Fällen kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Immobilie in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt, obwohl bei größeren, staatlich finanzierten Anpassungen dies oft entfallen wird.
Kleine vs. Große Anpassungen: Die 'ZAV'-Regel
Über behindertenbezogene Anpassungen hinaus gibt es das allgemeine Thema, dass Mieter Änderungen an einer Immobilie vornehmen. Dies wird durch die Regeln für 'selbst eingebrachte Einrichtungen' (ZAV) geregelt. Die allgemeine Regel lautet, dass Mieter kleinere Änderungen innerhalb der Immobilie vornehmen dürfen, die sich leicht rückgängig machen lassen, ohne größeren Schaden zu verursachen (z. B. Wände streichen, Regale anbringen). Für signifikantere Änderungen – wie die Änderung des Grundrisses, die Veränderung der Küche oder die Veränderung des Badezimmers – muss der Mieter stets die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Wenn ein Mieter ohne Genehmigung große Änderungen vornimmt, kann der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses verlangen, dass der Mieter die Änderungen auf eigene Kosten rückgängig macht. Wenn die Änderungen jedoch objektiv den Wert der Immobilie erhöht haben, könnte der Mieter Anspruch auf eine Entschädigung haben, obwohl dies selten ist und schwer nachzuweisen. Es ist immer ein Wagnis, eigenes Geld in die Verbesserung einer Immobilie zu investieren, die man nicht besitzt.


















