Die Sicherheit des Vermieters vs. die Privatsphäre des Mieters
In einer Zeit erschwinglicher Smart-Home-Technologie könnten Vermieter versucht sein, Überwachungskameras (bewakingscamera's
) um ihre Immobilien aus Sicherheitsgründen zu installieren. Allerdings überlagert der Sicherheitswunsch des Vermieters nicht automatisch das grundlegende Recht des Mieters auf Privatsphäre. Der Einsatz von Kameras ist eines der sensibelsten Themen im Mietrecht und wird vom Dutch Data Protection Authority (Autoriteit Persoonsgegevens
oder AP) gemäß der DSGVO (AVG) streng geregelt. Der AP balanciert das 'berechtigte Interesse' des Vermieters (z. B. Diebstahl- oder Vandalismusprävention) gegen die Privatsphäre der Mieter und der Öffentlichkeit. In fast allen Fällen überwiegt die Privatsphäre des Mieters.
Die absolute No-Go-Zone: Innenbereich Ihres Zuhauses
Um es eindeutig zu sagen: Ein Vermieter darf NIEMALS eine Überwachungskamera in einer gemieteten Privatwohnung installieren. Dazu gehören das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Küche, das Badezimmer und sogar ein privater Flur innerhalb der Wohnung. Solches Verhalten ist eine schwere Verletzung der Privatsphäre des Mieters und des Rechts auf leisen Genuss (woongenot
), und es stellt eine Straftat (huisvredebreuk
) dar. Das gilt auch, wenn die Kamera nicht aktiv aufzeichnet. Die bloße Anwesenheit einer Kamera, die von einem Vermieter im privaten Bereich eines Mieters installiert wird, ist illegal. Wenn ein Mieter eine vom Vermieter installierte Kamera in seinem Zuhause entdeckt, sollte er sofort die Polizei und die Autoriteit Persoonsgegevens kontaktieren.
Der Graubereich: Gemeinschaftsbereiche und Außenbereiche
Die Regeln werden nuancierter, wenn es um Gemeinschafts- oder gemeinsame Bereiche eines Wohngebäudes geht, wie eine zentrale Eingangsfoyer, einen gemeinsamen Flur oder einen gemeinschaftlichen Fahrradkeller (fietsenstalling
). Ein Vermieter oder eine VvE darf hier möglicherweise eine Kamera platzieren, aber nur, wenn sie strenge Bedingungen erfüllen:
- Berechtigtes Interesse: Es muss ein nachvollziehbarer Bedarf bestehen, z. B. eine jüngste Geschichte von Einbrüchen oder erheblichem Vandalismus.
- Notwendigkeit (Subsidiarität): Die Kamera muss als letztes Mittel dienen. Der Vermieter muss zunächst weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht gezogen haben (z. B. bessere Beleuchtung, stärkere Schlösser).
- Verhältnismäßigkeit: Die Platzierung der Kamera muss die Privatsphäre möglichst gering beeinträchtigen. Sie darf nicht direkt auf die Haustür der Mietwohnung ausgerichtet sein. Die Aufnahme einer Person jedes Mal, wenn sie ihr privates Zuhause betritt oder verlässt, gilt als eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Privatsphäre.
- Transparenz: Die Präsenz von Kameras muss deutlich durch Schilder angezeigt werden. Mieter müssen über die Überwachung informiert werden.
Kameras auf der Außenseite eines Gebäudes unterliegen ebenfalls strengen Beschränkungen. Eine Kamera darf keinen Teil der öffentlichen Straße oder des Eigentums der Nachbarn filmen. Eine Kamera, die auf die eigene Haustür des Vermieters gerichtet ist, ist zulässig, aber ihr Sichtfeld darf nicht bis zur Straße oder zum Gehweg reichen. Vermieter, die diese strengen Vorschriften missachten, riskieren erhebliche Geldstrafen von der Autoriteit Persoonsgegevens.