Bereitstellung wesentlicher Einrichtungen
Ein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, eine Mietwohnung mit angemessenen und funktionsfähigen Sanitäranlagen auszustatten. Dies ist eine Kernkomponente der Bewohnbarkeit der Immobilie. Mindestens umfasst dies eine private, funktionsfähige Toilette und grundlegende Badezimmer-Einrichtungen, wie eine Dusche oder Badewanne. Diese Einrichtungen, zusammen mit den Spülen (Waschbecken) im Badezimmer und in der Küche, gelten als Teil der unbeweglichen Sache. Als solche ist der Vermieter verantwortlich für deren anfängliche Bereitstellung und für jegliche größere Reparaturen oder Ersetzungen, die aufgrund von Alter, Abnutzung oder inhärenten Mängeln erforderlich werden. Zum Beispiel, wenn eine Toilette bricht, der Spülmechanismus im Spülkasten vollständig ausfällt, oder ein Wasserhahn so alt ist, dass er nicht mehr repariert werden kann, muss der Vermieter die Reparatur oder den Austausch arrangieren und bezahlen.
Die Pflicht des Mieters: Reinigung und kleinere Reparaturen
Die Verantwortung des Mieters hinsichtlich Sanitäranlagen fällt eindeutig in die Kategorie der alltäglichen Nutzung, Reinigung und kleiner Reparaturen. Die wichtigste Pflicht besteht darin, die Einrichtungen sauber zu halten, um Probleme wie Schimmelbefall oder anhaltende Gerüche zu verhindern. Aus Sicht der Instandhaltung wird vom Mieter erwartet, einfache Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehört die Behandlung kleiner Verstopfungen in den Abflüssen der Toilette oder des Waschbeckens, vorausgesetzt, die Verstopfung wird nicht durch ein tieferes Problem in den Hauptkanälen des Gebäudes verursacht. Weitere Beispiele für Mieterpflichten sind der Austausch des Toilettensitzes, das Festziehen eines lockeren Wasserhahns oder der Austausch eines Duschschlauchs. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Mieter Probleme, die sich aus eigener Nutzung ergeben und die keine erheblichen Kosten oder fachliche Fähigkeiten erfordern, selbst zu lösen hat. Jeglicher Versuch des Vermieters, dem Mieter Kosten für die Behebung eines größeren Defekts wie einem defekten Spülsystem aufzuerlegen, ist eine Fehlinterpretation dieser rechtlichen Aufgabenteilung.